Inhaltsverzeichnis

Satzung des Vereins „Robotic Activities Erlangen“

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Robotic Activities Erlangen“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauf folgenden Kalenderjahres.

§2 Zweck des Vereins und Verwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung von Studierenden im Bereich der Ingenieurwissenschaften, sowie der wissenschaftliche Dialog zwischen den verschiedenen Fachbereichen an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Vereinsarbeit erfolgt auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Unterstützung der Grundlagenforschung und Ausbildung, insbesondere im Bereich der Ingenieurwissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vor allem durch die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten und Förderung wissenschaftlicher Publikationen.
(b) Förderung und Pflege des wissenschaftlichen und fachlichen Dialogs von Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit Absolventen und Mitgliedern der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie Unternehmen im Interesse einer praxisrelevanten Wissenschaft und praxisbezogenen Ausbildung.
(c) Entwicklung von Lösungsansätzen für ingenieurwissenschaftliche und informatische Probleme insbesondere der Robotik, Künstlichen Intelligenz, Mechatronik und der Mustererkennung und deren gemeinnützigen Publikation.
(d) Umsetzung dieser Lösungsansätze insbesondere in Anlehnung an das jeweils gültige Reglement für fußballspielende Roboter der „RoboCup Federation“, einer gemeinnützigen Organisation mit Sitz in Bern/Schweiz und deren gemeinnützigen Unterstützung.
(e) Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben wie z.B. den von der „RoboCup Federation“ ausgetragenen Weltmeisterschaften. Primäres Ziel ist dabei insbesondere der wissenschaftliche Dialog und der Austausch kreativer Ideen auf den in 2(c) genannten Fachgebieten. Sekundäres Ziel ist des weiteren der Vergleich des eigenen Entwicklungsergebnisses mit den Systemen anderer Teams unter Wettkampfbedingungen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
(2) Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Änderungen des Vereinszwecks sind nur im Rahmen des §3 Abs. 1 zulässig.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlich zu stellender Aufnahmeantrag. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Bekanntgabe von Gründen erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft kann in Form dreier verschiedener Mitgliedschaftsarten erworben bzw. vom Vorstand verliehen werden:
(a) aktive Mitglieder: jede natürliche Person.
(b) Fördermitglieder: jede natürliche Person, jede Mehrheit natürlicher Personen oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
(c) Ehrenmitglieder: dazu kann jede natürliche Person von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Genauso kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft beendet werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch freiwilligen Austritt,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein,
(d) bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(5) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und erfolgt 4 Wochen nach Zustellung der zweiten Mahnung, es wird hierzu der letzte dem Verein bekannte Wohnsitz verwendet.
(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(8) Wird einem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen angelastet, kann der Vorstand den Betroffenen von der aktiven Vereinsarbeit mit sofortiger Wirkung ausschließen, bis die Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss entscheidet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Betragshöhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.
(2) Die Pflichten aller Mitglieder bestehen in der Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze.
(3) Aktive Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit angehalten. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
(4) Fördermitglieder sind nicht zu aktiver Mitarbeit im Verein verpflichtet. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind nicht zu aktiver Mitarbeit im Verein verpflichtet. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

§6 Spenden

Zusätzliche Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des Vereins entrichtet werden.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Der Ausschuss als fakultatives Organ
(4) Der Beirat als fakultatives Organ

§8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Ein Vereinsmitglied kann in Einverständnis mit dem Vorstand die Einladung auch elektronisch per Email erhalten. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Email folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Versands der Email. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Mailadresse gerichtet ist.
(3) Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung noch in derselben beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Abwesenheit wird er von einem anwesenden Vorstandsmitglied vertreten. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, falls mindestens 5 aktive Mitglieder persönlich anwesend sind.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
(7) Bei der Ausübung des Stimmrechts ist die Vertretung zulässig, sofern der Vertreter eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vor der Abstimmung vorlegt. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Vertretene Mitglieder gelten als erschienen.
(8) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen; dabei müssen der Zweck und die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jedes aktive Mitglied die Mitgliederversammlung unter Angabe dieses Grundes und Mitteilung der Tagesordnung selbst einberufen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder bindend. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den schriftlichen Jahresbericht sowie den Rechnungsabschluss und den Prüfbericht des Revisors entgegen und entlastet den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der aktiven Mitglieder den Vorstand. Jedes aktive Mitglied kann dem Versammlungsleiter sich selbst oder ein anderes aktives Mitglied zur Wahl vorschlagen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, außer alle Mitglieder sind mit einer Wahl per Handzeichen einverstanden. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Vor dem Wahlgang wird festgelegt, welche Vorstandsposition (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart) im aktuellen Wahlgang gewählt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie abweichend von Abs. 3 die Mehrheit der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder. Die Abwahl findet schriftlich und geheim statt.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Die Mitgliederversammlung genehmigt den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Revisor und seinen Stellvertreter, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um Buchführung, Rechnungsabschluss und Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Revisor hat Zugang zu allen für seine Arbeit notwendigen Geschäftsunterlagen des Vereines.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
(a) Die Beitragsordnung
(b) Befreiung von Beitragszahlungen
(c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
(d) Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert zu Lasten des Vereins von über 5.000,- EUR
(e) Änderung der Satzung
(f) Auflösung des Vereins
(9) über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, der zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu bestimmen ist, und dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch ein anwesendes Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Die weitere Ressort- und Aufgabenverteilung ist in einer Geschäftsordnung festzuhalten. Die Mitglieder sind über die Verteilung der Aufgaben zu unterrichten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer der Wahlperiode ein kommissarisches Ersatzmitglied bestimmen.
(4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit allen anderen Vorstandsmitgliedern zusammen, mindestens jedoch einmal pro Monat.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.
(6) Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der schriftlichen oder fernmündlichen Beschlussfassung zustimmen.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(8) Jedes Vorstandsmitglied ist unter Berücksichtigung der Vorstandsbeschlüsse zu Rechtshandlungen bis zu einem Geschäftswert zu Lasten des Vereins von 1.000,- EUR berechtigt. Rechtshandlungen, deren Geschäftswert darüber liegen, bedürfen jeweils der ausdrücklichen Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
(9) Im Innenverhältnis ist die Haftung des Vorstandes für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§11 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
(c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
(d) Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung bei deren Ausschluss.
(e) Die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§12 Fakultative Organe

(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Der Ausschuss ist bei Gründung mit einer Kompetenzordnung zu versehen. Diese enthält Zweck, Ziele, Rechte und Pflichten sowie das dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Budget. Die Kompetenzordnung bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder.
(3) Der Ausschuss hat einen Sprecher zu bestimmen. Der Ausschusssprecher hat regelmäßig dem Vorstand über die Arbeit des Ausschusses zu berichten.
(4) Zur Beratung und Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins steht diesem die Institution des Beirats als fakultatives Organ zur Seite. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Mitgliedschaft im Beirat bleibt bis zur Niederlegung des Amtes durch das Mitglied oder bis zu einer jederzeit durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglichen Abberufung des Mitglieds bestehen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu, die es den Lehrstühlen der Technischen Fakultät unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zur Verfügung zu stellen hat.

§14 Gültigkeit der Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) Ungültige Bestimmungen oder Bestimmungen, die auf Antragen einer Behörde oder eines Gerichts zu ändern sind, kann der Vorstand ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung durch gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommen. Hilfsweise gilt die gesetzliche Bestimmung.
(3) Die Mitglieder sind darüber in Kenntnis zu setzen.

§15 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wird im Rahmen der Gründungsversammlung am 25. Oktober 2007 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Der Verein strebt unmittelbar nach Gründung die Eintragung ins Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.