Satzung Diff

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In der Änderungshistorie werden alle Satzungsänderungen gruppiert nach Zweck zusammen mit dem Zeitstempel der letzten Änderung aufgelistet. Durch Klick auf eine Änderung wird die Begründung für die Änderung gegeben sowie alle Änderungen.

Änderungshistorie Satzung

  • 2024.01.01: Rechtschreibfehler
    2024.01.01 Folgende Fehler sollen korrigiert werden:

    • §2 Abs. 3 lit. c: Das Wort gemeinnützig wird wegen deren nur noch schwach gebeugt (-e): und deren gemeinnützige Publikation.
    • §2 Abs. 3 lit. d: Ebenso wie beim vorherigen Punkt wird gemeinnützig wegen deren nur noch schwach gebeugt (-e): deren gemeinnützige Unterstützung.
    • §2 Abs. 3 lit. e: Im Konstrukt des Weiteren wird Weiteren groß geschrieben.
    • §4 Abs. 2: Das Wort Antrag wird kongruent zum Folgesatz im Genitiv als Antrags geschrieben.
    • §4 Abs. 3 lit. c: Da es sich im Gegensatz zu den anderen beiden Aufzählungen hier nicht um eine Ellipse, sondern einen vollständigen Satz handelt, wird am Satzanfang auch groß geschrieben.
    • §5 Abs. 1: Hier ist nicht sicher, ob es sich überhaupt um einen Rechtschreibfehler handelt. In jedem Fall ist angedacht, zukünftig kongruent zur Beitragsordnung von Höhe des Beitrags zu reden.
    • §9 Abs. 3: Ebenso wie beim vorherigen Punkt wird stimmberechtigt wegen jeder nur noch schwach gebeugt (-e): jedes stimmberechtigte Mitglied.
    • §9 Abs. 9: Am Satzanfang schreibt man groß. Zudem wurde Mitgliederversammlung in den Singular gesetzt.
    • §10 Abs. 8: Rechtschreibfehler im Wort gilt (überflüssiges i).
    • §13 Abs. 1a: Fehlendes t im Wort Mitgliederversammlung.

    Bei den Anpassungen in §2 (Vereinszweck) handelt es sich nicht um Änderungen des Vereinszwecks im Sinne des §33 Abs. 1 Satz 2 BGB, siehe Winheller (S. 5, lit. c).

  • 2024.01.01: Satzungszweck
    In §2 Abs. 3 lit. d wird die praktische Realisierung technischer Problemstellungen aktuell auf die fußballspielenden Ligen des RoboCup eingegrenzt. Dies soll geöffnet werden, sodass alle Ligen davon abgedeckt werden. Bei dieser Gelegenheit wird der Querverweis in §2 Abs. 3 lit. e verdeutlicht.
  • 2024.01.01: Rechte und Pflichten der Mitglieder
    In §5 Abs. 3 wurden die vormals in §5 Abs. 4 – 6 aufgeführten Rechte übersichtlich in einer Aufzählung zusammengefasst. Außerdem wurde das Stimmrecht in §5 Abs. 7 an das ohnehin schon spezifizierte aktive Wahlrecht gekoppelt, statt das Rad neu zu entwerfen. Das passive Wahlrecht wurde gestrichen, da es aktuell eh nicht aufgegriffen wird und unnötige Änderungen in §9 erzeugt und den Lesefluss dort gestört hätte.
  • 2024.01.01: Schriftform
    2024.01.01 In §8 Abs. 2 soll die Einladung zur Mitgliederversammlung nun ausschließlich in Textform vorgesehen werden. Zudem sollen auch in §4 Abs. 7 Stellungnahmen von Mitgliedern in Textform akzeptiert werden, welche einen Vereinsausschluss befürchten. Somit werden weitere Vorkommnisse der Schriftform eliminiert. Es verbleiben noch folgende Schriftformen in der Satzung:

    • Mitgliedsantrag: Digital ausgefüllte Mitgliedsanträge mögen zwar den Komfort erhöhen für Mitglieder, die z.B. ihre Kontodaten oder FAU-ID vor Ort nicht zur Hand haben, aber nur, wenn als Signatur eine einfache elektronische Signatur akzeptiert wird. Hier liegt aber die Beweislast des Zustandekommens eines Vertrags, im Gegensatz zur händischen Signatur, beim Verein. Daher sind solche digital signierten Anträge für den Verein von Nachteil und zu vermeiden.
    • Vollmacht: Zwar ist geplant, in Zukunft auch digitale Vollmachten anzunehmen, allerdings ist die Schriftform weiterhin zu bevorzugen und möglich.
    • Außerordentliche Mitgliederversammlung: Auch hier ist eine schriftliche Liste zwecks Beweiskraft im Interesse der Unterzeichner zu bevorzugen.
  • 2024.01.01: Einladungsfrist
    2024.01.01 In §8 Abs. 2 soll die Einladungsfrist auf spätesten 14 Werktage vor dem Datum der Versammlung geändert werden. Technisch gesehen reduziert dies die Frist zwar um einen Tag, praktisch ist sie aber nun eindeutig. In der Vergangenheit hatten wir wegen der schwammigen Formulierung öfters überlegt, ob die Einladungsfrist nun tatsächlich 15 oder gar 16 Tage beträgt, da wir nie wussten, ob der Tag der Versammlung selbst mit zählt oder nicht. Dasselbe Reframing wurde auch in §8 Abs. 3 angewendet.
  • 2024.01.01: Hybride Mitgliederversammlungen

    2024.01.01 Durch §8 Abs. 2a und §8 Abs. 2b sollen zukünftig proaktiv durch den Vorstand oder auf Verlangen von Vereinsmitglieder hybride oder gar rein digitale Mitgliederversammlungen ermöglicht werden. Durch Änderung des Gesetzgebers vom 9. Februar 2023 (siehe §32 BGB) existiert diese Möglichkeit bereits ohne Satzungsänderung. Eine hybride Mitgliederversammlung kann demnach schon jetzt durch den Vorstand einberufen werden; die Mitglieder haben in diesem Falle das Wahlrecht zwischen persönlicher und digitaler Anwesenheit.

    Die neue Regelung in der Satzung soll darauf aufbauen und es ermöglichen, rein digitale Mitgliederversammlungen einzuberufen, sollte dies jemals notwendig sein (z.B. wegen Raumnot, akuten Infektionswellen unter den Vereinsmitgliedern, etc.). Andererseits soll es Mitgliedern bei einer gewöhnlichen Mitgliederversammlung ermöglicht werden, eine hybride Versammlung anzumelden, falls sie verhindert sind. Zwar ist es den Mitgliedern nur bis 7 Werktage vor dem Datum der Versammlung garantiert, dass diese auf hybrid umgestellt wird, allerdings wurde die Frist, bis zu der Vorstände eine Versammlung hybrid werden lassen können, mit einem Tag absichtlich niedrig gewählt, um die Interessen plötzlich erkrankter Mitglieder vertreten zu können.

  • 2024.01.01: Beschlussfähigkeit
    2024.01.01 In §8 Abs. 5 soll die notwendige Anzahl an persönlich anwesender, stimmberechtigter Mitglieder für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung von 5 Personen auf 12 Personen angehoben werden. Dies entspricht in etwa 10% der stimmberechtigten Mitglieder. Es wurde bewusst kein Zehntel verwendet, da bei steigendem Prozentsatz von Schläfern (stimmberechtigte Mitglieder, die nie erscheinen) dann die Gefahr einer nicht beschlussfähigen ordentlichen Mitgliederversammlung bestünde. Gleichzeitig soll aber dennoch etwas die Angst vor boshaften Mitgliederversammlungen gelindert werden, indem die Minimalgröße erhöht wird.

  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Generelle Regelung

    2024.01.01 In §8 Abs. 6 soll die Beschlussfassung großflächig umgeschrieben werden. Ein Antrag gilt nun im Allgemeinen als beschlossen, wenn er mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen also nicht mit) erhält. Früher bedurfte es mehr als der Hälfte aller Stimmen, inklusive Enthaltungen, wodurch erfolgreiche Abstimmungen mit zunehmender Zahl an Enthaltungen schwerer wurden.

    Der Gedanke dahinter war wohl, wenig repräsentative Abstimmungen mit hohen Enthaltungsquoten zu vermeiden. Um diesen Gedanken weiterhin zu erhalten, aber gleichzeitig bei mäßigen Enthaltungsquoten erfolgreiche Abstimmungen nicht zu verhindern, wurde nun ein Mittelweg angestrebt: Im Allgemeinen zählen Enthaltungen für die Beschlussfassung zwar nicht mit. Enthält sich aber mindestens jeder zweite, so ist der Wahlgang ungültig.

    In diesem Zuge wurde auch die Patt-Regel überarbeitet: War ein Antrag früher patt, so galt er als abgelehnt. Was abgelehnt bedeutet wurde aber nicht spezifiziert und hing daher vom zufällig gewählten Framing der Frage ab. Wäre die Frage vor der Abstimmung im Negativ formuliert worden, wäre der Beschluss umgekehrt. Da niemand das Ergebnis im Vorhinein kennen konnte, kommt der Beschluss also einem Los gleich. Entsprechend sollen zukünftig Wahlgänge wiederholt werden, wenn ein Patt entsteht.

    Ebenso wiederholt werden sollen Wahlgänge, dann als Stichwahl, wenn kein eindeutiger Sieger existiert, also keine Option mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Eine Wiederholung soll zukünftig zudem nötig sein, wenn ein Auszählungsfehler vorliegt.

    Schließlich wurde die Schranke herabgesetzt, ab der eine geheime Wahl nötig ist; sie liegt nun bei einem Fünftel statt einem Drittel.

    Es wurde entsprechend in §9 Abs. 1 die nun überflüssigen Regelungen zur Beschlussfassung entfernt.

  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Abweichende Wahlverfahren
    2024.01.01 §8 Abs. 8 soll zukünftig alle Abstimmungen, welche von der Standard-Beschlussfassung abweichen, wie sie in §8 Abs. 6 definiert wurde, übersichtlich bündeln.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Änderung des Vereinszwecks
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. a führt eine Schutzklausel für den in §2 Abs. 1 gegebenen Vereinszweck und sich selbst ein und fordert für eine Änderung beider nicht nur eine Zustimmung von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, persönlich oder in Schriftform, sondern zusätzlich auch, dass auf die Änderungen in der Einladung hingewiesen und der genaue Wortlaut dort wiedergegeben werden muss. Es wurde entsprechend in §8 Abs. 8 die nun überflüssige Regelung zur Änderung des Vereinszwecks entfernt.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Vorstandswahl
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. a soll für die Vorstandswahl mehr die Hälfte der abgegebenen Stimmen als Kriterium ansetzen; Enthaltungen zählen also abweichend zur allgemeinen Beschlussfassung als Gegenstimmen zu den Kandidaten mit. Dies wurde bisher ohnehin schon so praktiziert. Die Vorstandswahl soll zudem kongruent zur bisherigen Satzung standardmäßig geheim sein, außer alle Anwesenden sind für eine öffentliche Wahl. Es wurde entsprechend in §9 Abs. 3 die nun überflüssige Regelung zur Vorstandswahl entfernt.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Vorstandsabwahl
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. b soll für die Vorstandsabwahl zukünftig die Hälfte der abgegebenen Stimmen als Kriterium ansetzen; Enthaltungen zählen also abweichend zur allgemeinen Beschlussfassung als Gegenstimmen mit. Die Abwahl findet zudem stets schriftlich und geheim statt. Es ist nicht mehr die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig, was bisher eine Abwahl quasi unmöglich gemacht hat. Es wurde entsprechend in §9 Abs. 4 die nun überflüssige Regelung zur Vorstandswahl entfernt.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Entlastung der Vorstände
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. c soll zukünftig für die Entlastung des Vorstands eine schriftliche und geheime Wahl vorsehen, außer alle Anwesenden sind für eine öffentliche Wahl.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Wahl des Revisors und seines Stellvertreters
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. d soll für die Wahl des Revisors und seines Stellvertreters zukünftig die Hälfte der abgegebenen Stimmen als Kriterium ansetzen; Enthaltungen zählen also abweichend zur allgemeinen Beschlussfassung als Gegenstimmen zu den Kandidaten mit.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Änderung der Satzung und Beitragsordnung
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. e soll für Änderungen der Satzung und Beitragsordnung zukünftig eine Mehrheit von zwei Dritteln vorsehen. Für die Satzung war dies bisher ohnehin der Fall. Für die Beitragsordnung galt hingegen das normale Wahlverfahren. Es wurde entsprechend in §8 Abs. 8 die nun überflüssige Regelung zu Satzungsänderungen entfernt.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Auflösung des Vereins
    2024.01.01 §8 Abs. 8 Satz 1 lit. g soll für die Vereinsauflösung zukünftig die Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder vorsehen. Die Zustimmung kann persönlich oder in Schriftform geschehen. In der Einladung muss auf die Abstimmung zur Auflösung des Vereins hingewiesen werden. Es wurde entsprechend in §8 Abs. 8 und in §12 Abs. 1 die nun überflüssige Regelungen zur Vereinsauflösung entfernt. Da es nun keine Minimalgröße der eigentlichen Versammlung für die Vereinsauflösung mehr gibt, ist auch das erneute Einrufen einer Mitgliederversammlung entfernt worden.
  • 2024.01.01: Beschlussfassung: Vollmachten

    2024.01.01 §8 Abs. 7 soll zukünftig auch digitale Vollmachten gestatten, solange diese zumindest mit einer einfachen digitalen Signatur gemäß eIDAS-Verordnung versehen sind. Dies soll Probleme lösen, bei denen sich Mitglieder weit im Ausland befinden und unzumutbare Postkosten für Briefversand haben, aber gerne mit ihren Meinungen und Abstimmverhalten an der Versammlung teilnehmen wollen. Ideal wäre zwar mindestens eine fortgeschrittene digitale Signatur, da eine einfache sehr leicht zu fälschen ist und zum Beispiel bereits durch ein simples Bild erfüllt ist, allerdings verursachen solche Signaturen Kosten bei Zertifikatstellen und unterminieren daher größtenteils den Zweck der Änderung, da die Möglichkeit der digitalen Vollmacht dann voraussichtlich auch weiterhin wegen der Hürden nicht verwendet würde.

    Erneut muss also angenommen werden, dass niemand boshaft erfundene Vollmachten einreicht und notfalls im Nachgang bei den Personen nachgefragt werden, ob die Vollmacht tatsächlich gültig ist. Diese Gefahr bestand aber auch schon bei analogen Vollmachten, da Unterschriften auch leicht zu fälschen sind und nicht einmal korrekt gefälscht werden müssen, da die wenigsten das Original kennen. Abgesehen davon handelt es sich bei Urkundenfälschung um eine schwere Straftat.

    Schließlich darf zukünftig eine Vollmacht auch mitten in der Versammlung eingereicht werden. Dies soll vermeiden, dass wegen purem Vergessen zu Beginn der Versammlung eine Person ihre Interessen nicht mehr vertreten kann, selbst wenn sie zu zukünftigen Punkten noch Meinungen hätte. Es gleicht das Vertretungsrecht an das Recht persönlich erschienener Mitglieder an, da diese ebenso während der Versammlung kommen und gehen dürfen. Insbesondere sorgt es aber dafür, dass Vertreter selbst während der Versammlung erscheinen dürfen, ohne dass die von ihnen geführten Vollmachten ihre Wirkung verlieren.

  • 2024.01.01: Jahresbericht
    2024.01.01 §9 Abs. 2 soll nun Jahresberichte in beliebiger Form gestatten. In der Vergangenheit wurden ohnehin nie schriftliche Jahresberichte vorgelegt. Nach gängiger Auffassung erlischt hierdurch auch zunächst der Anspruch der Versammlung an zukünftigen Berichten, solange diese jene nicht explizit einfordert. Es wurde mit dem Jahresrückblick aber im PowerPoint-Format und verbaler Form, festgehalten im Protokoll, aber stets ein Äquivalent zum Jahresbericht gegeben. Insofern macht die Öffnung Sinn, als dass sie diesen Jahresrückblick zukünftig als Jahresbericht akzeptiert.
  • 2024.01.01: Haushaltsplan
    2024.01.01 Nach §9 Abs. 6 musste jährlich ein Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr gegeben werden, der die zu erwartenden Ausgaben auflistet. Auch dies wurde nie getan und ist rechtlich auch nicht für Vereine notwendig. Daher sollte der Soll-Zustand an den Ist-Zustand angeglichen werden, insbesondere weil die Ausgaben sich schwer überschauen lassen und bereits heute indirekt über die Ziele für das kommende Jahr ein Haushaltsplan existiert.

Änderungshistorie Beitragsordnung

  • 2024.01.01: Mitgliedsbeitrag
    2024.01.01 Der Mitgliedsbeitrag soll in Beitragsordnung §2 Abs. 1 von 10,00 EUR auf 15,00 EUR angehoben werden, um der Inflation der letzten Jahre entgegen zu wirken.
  • 2024.01.01: Schriftform
    2024.01.01 Um auch in der Beitragsordnung die Textform vollständig zu akzeptieren, sollen in Beitragsordnung §2 Abs. 2 Änderungen des Förderbeitrags zukünftig auch in Textform möglich sein.
  • 2024.01.01: Änderungen der Förderbeiträge
    2024.01.01 Um zu honorieren, dass Mitglieder freiwillig Förderbeiträge zahlen, wollen wir ihnen zukünftig die Möglichkeit geben, auch während des Geschäftsjahres ihren Förderbeitrag zu ändern, solange dies vor dem 1. August geschieht, um hiermit auf persönliche Umstände reagieren zu können. Einen Grund, solch nette Mitglieder zu melken sehen wir nicht, so nötig haben wir es nicht.
  • 2024.01.01: Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
    2024.01.01 Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags soll in Beitragsordnung §3 Abs. 1 auf den Beginn des drittletzten Monats eines Geschäftsjahrs, d.h. auf den 1. August verlegt werden, da für Mitglieder, die ab diesem Zeitpunkt beitreten, für das Geschäftsjahr gemäß Geschäftsordnung §1 Abs. 2 ohnehin kein Beitrag mehr anfällt und der 1. August somit den frühesten Zeitpunkt darstellt, ab dem die für das Geschäftsjahr anfälligen Mitgliedsbeiträge vollständig bekannt sind und daher in einem Aufwasch eingezogen werden können.
  • 2024.01.01: Zahlungsweise

    2024.01.01 Andere Zahlungsweisen als per Lastschriftverfahren sollen gemäß Beitragsordnung §4 Abs. 2 zukünftig nur noch nach Genehmigung durch den Vorstand gestattet werden. Eine Ablehnung kann ebenso wie beim Mitgliedsantrag ohne Nennung von Gründen stattfinden.

    Grund ist, dass ausstehende Mitgliedsbeiträge stets an Überweisungen liegen. Um dieses Debakel zukünftig zu vermeiden, wollen wir die Zahlung per Überweisung aussterben lassen und nur noch unter Begründung zulassen, z.B. weil schlicht kein SEPA-fähiges Konto vorhanden ist. Die Kontodaten gerade nicht parat zu haben oder Überweisung schlicht zu bevorzugen, soll zukünftig kein Grund mehr für die Überweisung sein.

    Die Freiheit, Anträge ohne Nennung von Gründen ablehnen zu können, soll ebenso wie beim Mitgliedsantrag Flexibilität im Falle unvorhergesehener Situationen sicherstellen. In der Praxis würden hier ebenso wie beim Mitgliedsantrag Gründe genannt und sich darum bemüht, eine gemeinsame Lösung zu suchen.

  • 2024.01.01: Inkrafttreten
    2024.01.01 Die Änderungen sollen zum Beginn des Geschäftsjahres 2025/26 in Kraft treten.

Satzung des Vereins „Robotics Erlangen“

Name und Sitz

  1. Der am 25. Oktober 2007 in Erlangen gegründete Verein führt den Namen „Robotics Erlangen“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauf folgenden Kalenderjahres.

Zweck des Vereins und Verwirklichung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung von Studierenden im Bereich der Ingenieurwissenschaften, sowie der wissenschaftliche Dialog zwischen den verschiedenen Fachbereichen an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Vereinsarbeit erfolgt auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Unterstützung der Grundlagenforschung und Ausbildung, insbesondere im Bereich der Ingenieurwissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vor allem durch die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten und Förderung wissenschaftlicher Publikationen.
    2. Förderung und Pflege des wissenschaftlichen und fachlichen Dialogs von Studierenden der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit Absolventen und Mitgliedern der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie Unternehmen im Interesse einer praxisrelevanten Wissenschaft und praxisbezogenen Ausbildung.
    3. Entwicklung von Lösungsansätzen für ingenieurwissenschaftliche und informatische Probleme insbesondere der Robotik, Künstlichen Intelligenz, Mechatronik und der Mustererkennung und deren gemeinnützigen Publikation.
    4. Umsetzung dieser Lösungsansätze insbesondere in Anlehnung an das jeweils gültige Reglement für fußballspielende Robotervorrangig der fußballspielenden, aber auch anderer Ligen der „RoboCup Federation“, einer gemeinnützigen Organisation mit Sitz in Bern/Schweiz und deren gemeinnützigen Unterstützung.
    5. Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben wie z.B. den von der „RoboCup Federation“ ausgetragenen Weltmeisterschaften. Primäres Ziel ist dabei insbesondere der wissenschaftliche Dialog und der Austausch kreativer Ideen auf den in 2(c)§2 Abs. 3 lit. c genannten Fachgebieten. Sekundäres Ziel ist des wWeiteren der Vergleich des eigenen Entwicklungsergebnisses mit den Systemen anderer Teams unter Wett­kampf­be­din­gun­gen.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
  2. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Änderungen des Vereinszwecks sind nur im Rahmen des §3 Abs. 1 zulässig.

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlich zu stellender Aufnahmeantrag. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Bekanntgabe von Gründen erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft kann in Form dreier verschiedener Mitgliedschaftsarten erworben bzw. vom Vorstand verliehen werden:
    1. aktive Mitglieder: jede natürliche Person.
    2. Fördermitglieder: jede natürliche Person, jede Mehrheit natürlicher Personen oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
    3. Ehrenmitglieder: dDazu kann jede natürliche Person von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Genauso kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft beendet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  5. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung und einer Frist von sechs Wochen mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
  7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen in Textform ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  8. Wird einem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen angelastet, kann der Vorstand den Betroffenen von der aktiven Vereinsarbeit mit sofortiger Wirkung ausschließen, bis die Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss entscheidet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. BetragshöheHöhe des Beitrags und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.
  2. Der Vorstand kann einem Mitglied wegen unverhältnismäßiger Härte oder sozialer Notlage Beitragsermäßigung gewähren.
  3. Die Pflichten aller Mitglieder bestehen in der Förderung der in der Satzung festgelegten Grund­sät­ze. Darüber hinaus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:
    1. Aktive Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit angehalten. Sie haben aktives Wahlrecht.
    2. Fördermitglieder sind nicht zu aktiver Mitarbeit im Verein verpflichtet. Sie haben kein aktives Wahlrecht.
    3. Ehrenmitglieder sind nicht zu aktiver im Verein verpflichtet. Sie haben aktives Wahlrecht.
  4. Aktive Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit angehalten. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
  5. Fördermitglieder sind nicht zu aktiver Mitarbeit im Verein verpflichtet. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
  6. Ehrenmitglieder sind nicht zu aktiver Mitarbeit im Verein verpflichtet. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
  7. Als stimmberechtigte Mitglieder werden alle aktiven Mitglieder nach (4) und Ehrenmitglieder nach (6)Mitglieder mit aktivem Wahlrecht bezeichnet.

Spenden

Zusätzliche Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des Vereins entrichtet werden.

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Ein Vereinsmitglied kann die Einladung auch schriftlich erhalten, wenn es dies bei dem Vorstand vor dem Zeitpunkt der Einladung in Textform eingereicht hat. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag.Die Einladung muss spätestens am 14. Kalendertag vor dem Datum der Versammlung an die Mitglieder versandt werden. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Versands der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse bzw. Mailadresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung findet in Präsenz statt, es sei denn sie wird in der Einladung als hybrid oder rein virtuell angekündigt, oder vom Vorstand nachträglich bis spätestens einen Kalendertag vor dem Datum der Versammlung durch Mitteilung an die Mitglieder in Textform in eine hybride umgewandelt. Mit der Bekanntgabe einer hybriden oder rein virtuellen Versammlung ist den Mitgliedern mitzuteilen, wie sie ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. §8 Abs. 2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
  4. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann bis spätestens den 7. Kalendertag vor dem Datum einer in Präsenz angesetzten Versammlung eine hybride Abhaltung dieser in Textform verlangen.
  5. Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlungspätestens am 7. Werktag vor dem Datum der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied in Textform eingereicht werden. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung noch in derselben beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Abwesenheit wird er von einem anwesenden Vorstandsmitglied vertreten. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, falls mindestens 512 stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend sind.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Wahlgang muss wiederholt werden, falls mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
    1. Die Anzahl der abgegebenen Stimmen stimmt nicht mit der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wahlgangs anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder überein.
    2. Mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ist ungültig.
    3. Keine der verfügbaren Optionen ausgenommen der Enthaltung erhält mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen. In diesem Falle ist der nächste Wahlgang eine Stichwahl zwischen allen Optionen mit dem höchsten Stimmergebnis sowie, falls es nur eine solche Option gibt, allen Optionen mit dem zweithöchsten Stimmergebnis.

    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

  9. Bei der Ausübung des Stimmrechts ist die Vertretung zulässig, sofern der Vertreter eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vor der Abstimmung der Versammlung eine Vollmacht des Vertretenen in digitaler Form, signiert mit mindestens einer einfachen elektronischen Signatur gemäß der eIDAS-Verordnung, oder in schriftlicher Form vorlegt und dieser der Vertreter selbst stimmberechtigtes Mitglied ist. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Vertretene Mitglieder gelten ab dem Moment, ab dem die Vollmacht bei der Mitgliederversammlung eingereicht wird, als erschienen.
  10. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  11. Abweichend von §8 Abs. 6 sind folgende Beschlüsse und Abstimmungen geregelt:
    1. Änderungen des §2 Abs. 1 (Vereinszweck) sowie des §8 Abs. 8 Satz 1 lit. a (Schutzklausel) bedürfen der Zustimmung mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung muss persönlich auf der Versammlung oder vor der Abstimmung in Schriftform geschehen. Die Änderungen gelten als abgelehnt, falls in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht auf den Änderungswunsch sowie den exakten Wortlaut der Änderungen hingewiesen wurde.
    2. Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen nötig. Die Wahl findet schriftlich und geheim statt, außer alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sind mit einer Wahl per Handzeichen einverstanden.
    3. Für die Abwahl eines Vorstandsmitglieds sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen nötig. Die Wahl findet schriftlich und geheim statt.
    4. Die Entlastung von Vorstandsmitgliedern findet schriftlich und geheim statt, außer alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sind mit einer Wahl per Handzeichen einverstanden.
    5. Für die Wahl des Revisors und seines Stellvertreters sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen nötig.
    6. Beschlüsse, durch welche die Satzung oder Beitragsordnung geändert werden, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    7. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung muss persönlich auf der Versammlung oder vor der Abstimmung in Schriftform geschehen. Die Auflösung gilt als abgelehnt, falls in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht auf die Abstimmung zur Auflösung des Vereins hingewiesen wurde.
  12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen; dabei müssen der Zweck und die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jedes stimmberechtigte Mitglied die Mitgliederversammlung unter Angabe dieses Grundes und Mitteilung der Tagesordnung selbst einberufen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder bindend. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den schriftlichen Jahresbericht sowie den Rechnungsabschluss und den Prüfbericht des Revisors entgegen und entlastet den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand. Jedes stimmberechtigtes Mitglied kann dem Versammlungsleiter sich selbst oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Wahl vorschlagen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, außer alle stimmberechtigten Mitglieder sind mit einer Wahl per Handzeichen einverstanden. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Vor dem Wahlgang wird festgelegt, welche Vorstandsposition (Vorsitzender, Kassenwart) im aktuellen Wahlgang gewählt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie abweichend von Abs. 3 die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Abwahl findet schriftlich und geheim statt.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Die Mitgliederversammlung genehmigt den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.(weggefallen)
  7. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Revisor und seinen Stellvertreter, die nie zeitgleich dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um Buchführung, Rechnungsabschluss und Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Revisor hat Zugang zu allen für seine Arbeit notwendigen Geschäftsunterlagen des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
    1. Die Beitragsordnung
    2. Befreiung von Beitragszahlungen
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    4. Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert zu Lasten des Vereins von über 5.000,- EUR
    5. Änderung der Satzung
    6. Auflösung des Vereins
  9. üÜber die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, der zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu bestimmen ist, und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Die weitere Aufgabenverteilung ist in einer Geschäftsordnung festzuhalten. Die Mitglieder sind über die Verteilung der Aufgaben zu unterrichten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer der Wahlperiode ein kommissarisches Ersatzmitglied bestimmen.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit allen anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Der Vorstand kann in Textform oder im fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Textform oder der fernmündlichen Beschlussfassung zustimmen.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist unter Berücksichtigung der Vorstandsbeschlüsse zu Rechtshandlungen bis zu einem Geschäftswert zu Lasten des Vereins von 1.000,- EUR berechtigt. Rechtshandlungen, deren Geschäftswert darüber liegen, bedürfen jeweils der ausdrücklichen Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds. Diese Beschränkung gilit sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.
  9. Im Innenverhältnis ist die Haftung des Vorstandes für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung bei deren Ausschluss.
    5. Die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu, die es den Lehrstühlen der Technischen Fakultät unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zur Verfügung zu stellen hat.

Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wird im Rahmen der Mitgliederversammlung am 15. Dezember 2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.XX. Dezember 2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
  3. Ungültige Bestimmungen oder Bestimmungen, die auf Antragen einer Behörde oder eines Gerichts zu ändern sind, kann der Vorstand ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung durch gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommen. Hilfsweise gilt die gesetzliche Bestimmung.
  4. Die Mitglieder sind darüber in Kenntnis zu setzen.

Die Anschrift des Vereins lautet:

Robotics Erlangen e.V.
Lehrstuhl für Informatik 4
Martensstraße 1
91058 Erlangen

Beitragsordnung des Vereins „Robotics Erlangen“

Beitragspflicht

  1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Beitritts, außer ein Mitglied tritt in den letzten drei Monaten eines Geschäftsjahres in den Verein ein. Dann beginnt die Beitragspflicht mit dem Beginn des nächsten Geschäftsjahres.
  3. Bei Austritt aus dem Verein werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

Höhe des Beitrages

  1. Der jährliche Beitrag für aktive Mitglieder und Fördermitglieder beträgt 10,00 Euro15,00 EUR.
  2. Jedes Mitglied kann darüber hinaus freiwillig einen zusätzlichen jährlichen Förderbeitrag leisten. Die Höhe des Förderbeitrags wird vom Mitglied selbst festgelegt. Er kann jederzeit vom Mitglied für das folgende Geschäftsjahr, oder vor dem 1. August noch für dieses Geschäftsjahr, schriftlichin Textform geändert oder widerrufen werden.

Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar1. August des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  2. Tritt ein Mitglied dem Verein nach dem 1. Januar bei, so wird der Mitgliedsbeitrag zwei Wochen nach dem Eintritt fällig.(weggefallen)

Zahlungsweise

  1. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
  2. Der Beitrag soll im Lastschriftverfahren entrichtet werden. Der Beitrag wird vom Verein eingezogen und auf das Vereinskonto abgeführt. Andere Zahlungsweisen als das Lastschriftverfahren können auf Antrag durch den Vorstand gestattet werden. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Bekanntgabe von Gründen erfolgen.
  3. Änderungen der Kontodaten sind dem Verein unverzüglich anzuzeigen.
  4. Gebühren, die bei der Erhebung des Beitrages vom Mitglied verursacht werden, gehen zu Lasten des Mitglieds.

Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt zum 11. Dezember 20121. November 2025 in Kraft.

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